Satzung des Musikvereins Schmalegg e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Schmalegg e. V.“ und hat seinen Sitz in Ravensburg-Schmalegg (nachfolgend kurz „Verein“ genannt).
  2. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein dient der Förderung und Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
    1. die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern,
    2. Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation,
    3. Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen,
    4. Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen,
    5. Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art,
    6. Förderung internationaler Begegnungen zum Zweck des kulturellen Austauschs.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  4. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusik-Kreisverband Ravensburg e. V.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweiligen Fassung der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an
    1. aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)
    2. passive Mitglieder,
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser Satzung.
  3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
  4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
  5. Ehrenmitglieder/ Ehrenvorstände sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen ernannt worden sind. Zum Ehrenmitglied/ Ehrenvorstand kann ernannt werden:
    1. wer mindestens 40 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat,
    2. sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/ den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand.
  2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Verbandsrichtlinien).
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    1. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. er ist mindestens einen Monat vorher dem Verstand gegenüber schriftlich zu erklären.
    2. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

    Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren.

    Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht,
    1. nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehender Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    2. sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  3. Alle aktiven Musiker sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
  4. Musiker/Musikerinnen des Vereins müssen bei längerer Abwesenheit durch Studium, Wehr- und Zivildienst, Pflichtvergessenheit usw. auf Verlangen des Dirigenten und des Vorstandes das Eigentum des Vereins bis zum Wiedereintritt zurückzugeben.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Betragsordnung festgelegten Beitragsleistungen zu erbringen.
  6. Ehrenmitglieder/ Ehrenvorstände sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind

§ 9 Hauptversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen.
  2. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
  3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
  4. Die Hauptversammlung ist zuständig für die
    1. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    2. Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
    3. Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins,
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/ Aufnahmegebühren/ Beendigung, den Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
    5. Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/ Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
    6. Entlastung des Vorstands,
    7. abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahme und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
    8. Bestätigung der Vereinsordnungen,
    9. Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,
    10. Anschluss oder Austritt zu Verbänden,
    11. Änderung der Satzung,
    12. Auflösung des Vereins.
  5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
  6. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  8. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens 10% der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
  9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. mindestens 2 und maximal 4 Vorsitzenden
    2. dem Schriftführer,
    3. dem Kassierer/ Schatzmeister,
    4. und 10 Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/ Übungsleiter.
  4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren im rollierenden System je zur Hälfte gewählt.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen. Die Nachwahl erfolgt nur bis zum Ende der regulären Amtszeit des Vorgängers.

    Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand ist verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

  8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist ein Wahlleiter zu ernennen, dieser führt die Wahlen durch.
  9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.
  10. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
  11. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent/ musikalische Leiter und die Jugendleitung nimmt mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.
  12. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Vorstands spätestens in der nächsten Sitzung zugänglich gemacht.
  13. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.

§ 11 Kassenprüfung

Die für 2 Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Rechtfertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschlusses der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 12 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb des Vereins.
  2. Der Vereinsvorstand ist berechtigt. sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung der Vereinsjugend zu unterrichten.
  3. Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, erschienen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Schmalegg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
  3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 15 Ermächtigung

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Anregungen, die auf Wunsch des Registergerichtes herbeizuführen sind, ohne formellen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 16 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Musikverein Schmalegg e.V.
Satzung vom / /